Ciguatera-Ausbruch nach dem Verzehr von Red Snapper

Hintergrund

Red Snapper Fischfilets

Im März 2017 wurden dem LGL innerhalb von zwei Wochen Krankheitsfälle gemeldet, die alle nach dem Verzehr von tropischen Raubfischen aufgetreten waren. Die Fische waren unter der Bezeichnung Red Snapper vermarktet worden.

Ursachen und Symptome der Erkrankung

Die Symptome reichten von Magen- bzw. Darmstörungen und Hautreizungen, vor allem im Mundbereich, bis hin zu langanhaltenden Missempfindungen. Betroffene empfanden einen stark übersteigerten Kälteschmerz, der sogar bei Berührung mit warmen Gegenständen auftrat. Die mitgeteilten Symptome wiesen eindeutig auf eine Ciguatoxin-Vergiftung hin. Diese tritt beim Verzehr tropischer Raubfische wie zum Beispiel Vertretern aus der Familie der Snapper auf. Während Red Snapper selbst als ungefährlich gilt, sind es vor allem mit ihm verwandte Arten, die über die Nahrungskette Gifte aus Toxin produzierenden Algen aufnehmen können. Bei diesen Giften handelt es sich um hochpotente Wirkstoffe, die bereits in sehr kleinen Mengen heftige Reaktionen auslösen können. Der direkte analytisch-chemische Nachweis ist sehr schwierig, zumal geeignete Vergleichssubstanzen nicht verfügbar sind.
Im Rahmen von vier verschiedenen Probenahmen erhielt das LGL etwa 10 kg Fischfilet aus Gaststätten und aus dem Handel, darunter als Beschwerdeprobe die Reste von einer Mahlzeit aus einem Erkrankungsfall mit zwei Personen.

Untersuchungen

Zunächst prüfte das LGL, ob es sich bei der Ware tatsächlich um die Fischart Red Snapper handelte. Dabei stellte das LGL fest, dass die Deklaration aller geprüften Filets nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Bei den Fischen handelte es sich in allen Fällen um den Doppelflecksnapper, eine verwandte Art, die in Korallenriffen das Algengift aufnehmen kann und für die deshalb in Australien bereits ein Fangverbot verhängt wurde. Gleichzeitig bestätigte das LGL die Giftwirkung in den Resten der Mahlzeit der eingegangenen Beschwerdeprobe durch eine sensorische Analyse.
Weiterhin bezog das LGL unter Vermittlung des Bundesamtes für Risikobewertung (BfR) ein externes Labor mit ein, das im Screeningverfahren die Giftwirkung bestätigen konnte. Der direkte Nachweis des verantwortlichen Toxins war jedoch auch diesem Labor aufgrund von fehlenden Referenzsubstanzen nicht möglich.

Behördliche Maßnahmen

Bereits nach dem Hinweis auf den ersten Krankheitsfall benachrichtigte das LGL die für den Vertreiber zuständige Behörde, die über das Schnellwarnsystem eine Rückholaktion der Ware einleitete. Als bekannt wurde, dass mehr als eine Charge betroffen war, warnte das StMUV unmittelbar die Öffentlichkeit vor dem Verzehr der betroffenen Ware.


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