Alle Jahre wieder – Süßes zu Weihnachten

Zimtsterne

Seit der Kindheit verbinden wir mit der Weihnachtszeit besondere Aromen. Ein sehr beliebtes Weihnachtsgewürz ist Zimt, der insbesondere auch bei Zimtsternen verwendet wird. Zimt enthält natürlicherweise den Aromastoff Cumarin. Nach toxikologischen Untersuchungen und Bewertungen kann Cumarin bei empfindlichen Menschen bei übermäßiger Aufnahme zu Entzündungen der Leber führen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) haben für Cumarin einen TDI (tolerierbare tägliche Aufnahme) von 0,1 mg/kg Körpergewicht abgeleitet Die EFSA kommt in ihrer Stellungnahme außerdem zu der Auffassung, dass eine kurzfristige Überschreitung dieses TDI keine Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Um Verbraucher und Verbraucherinnen vor einem übermäßigen Verzehr zu schützen, wurden auf Ebene der Europäischen Union zulässige Höchstmengen für Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln festgelegt. So ist für „traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist" - zum Beispiel Zimtsterne - eine Höchstmenge von 50 mg/kg Lebensmittel festgelegt worden. Der Cumaringehalt des Zimts ist sortenabhängig. Je nach Herkunft der jeweiligen Sorte unterscheidet man zwischen Ceylon-Zimt, der in Sri Lanka, Südindien, Madagaskar und Brasilien gewonnen wird und Cumaringehalte im Spurenbereich aufweist, und dem Cassia-Zimt aus China und Indonesien, der eine deutlich höhere Menge an Cumarin (mehr als 1000 mg/kg) enthalten kann.

Das LGL untersucht regelmäßig Zimtsternproben aus unterschiedlichen Bereichen. Der Großteil der Proben stammt aus handwerklicher Fertigung, einige andere aus dem Einzelhandel. Zudem werden vereinzelt Proben aus Großbäckereien, Cafés ohne eigene Fertigung oder auch aus Eishallen und ähnlichen Einrichtungen bezogen. Eine Übersicht der Ergebnisse ist in nachfolgender Tabelle dargestellt:

Probenjahr Probenzahl Gesamt Cumaringehalt in zulässigem Bereich oder unter der Nachweisgrenze
(0,2 – 0,3 mg/kg)
Cumaringehalt über zulässigem Grenzwert (50 mg/kg)
2023 60 59 1
2022 56 53 3
2021 56 55 1
2020 39 37 2
2019 38 36 2

Für das Jahr 2024 ist die Untersuchung von 75 Proben geplant. Bei den bislang untersuchten Proben gab es keine Auffälligkeiten.

Lebkuchen

Qualitätsanforderungen für Lebkuchen sind in den "Leitsätzen für Feine Backwaren" festgelegt. Hier werden u.a. Mindestgehalte an Mandeln, Walnüssen oder Haselnüssen und Höchstgehalte an anderen Ölsamen (s. Anmerkung Tabelle) oder Getreideerzeugnissen (Mehl) für die jeweiligen Lebkuchenarten wie Feine Oblaten-Lebkuchen, Haselnuss-Lebkuchen oder Feinste Oblaten-Lebkuchen (Elisenlebkuchen) aufgeführt.

Übersicht zu den Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebkuchen nach den Leitsätzen für feine Backwaren

Sorte Ölsamenanteil Getreide- und Zuckeranteil Weitere Zutaten
Oblatenlebkuchen mindestens 7%, davon mindestens die Hälfte aus Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskernen im Teig    
Feine Oblaten-Lebkuchen mindestens 12,5 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne im Teig; bei Mischungen mit anderen Ölsamen mindestens 14 %, aber mindestens 7 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne    
Haselnuss-Lebkuchen, Walnuss-Lebkuchen, Nuss-Lebkuchen mindestens 20 % Haselnuss- und/oder Walnusskerne und/oder Mandeln; keine weiteren Ölsamen höchstens 10 % Getreideerzeugnisse bzw. 7,5 % Stärken  
Feinste Oblaten-Lebkuchen; z.B. Elisenlebkuchen mindestens 25 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne; keine weiteren Ölsamen höchstens 10 % Getreideerzeugnisse bzw. 7,5 % Stärken  
Mandel-Lebkuchen, Marzipan-Lebkuchen, Makronen-Lebkuchen mindestens 25 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne; der Mandelanteil ist höher als der Nussanteil; keine weiteren Ölsamen höchstens 10 % Getreideerzeugnisse bzw. 7,5 % Stärken  
Weiße Lebkuchen mindestens 15 % Vollei bzw. entsprechende Eiprodukte; Verwendung von Ölsamen möglich höchstens 40 % Getreideerzeugnisse bzw. Stärken  
Braune Lebkuchen mit und ohne Ölsamen mindestens 50 kg Zuckerarten pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken höchstens 3 kg zugesetztes Fett pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken
Feine Braune Lebkuchen mindestens 10 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne und/oder andere Ölsamen im Teig und/oder als Auflage mindestens 50 kg Zuckerarten pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken höchstens 1,5 kg zugesetztes Fett pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken
Feinste Braune Lebkuchen mindestens 20 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne im Teig und/oder als Auflage, jedoch keine anderen Ölsamen mindestens 50 kg Zuckerarten pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken kein zugesetztes Fett
Braune Mandel-Lebkuchen, Braune Nuss-Lebkuchen mindestens 20 % Mandeln und/oder Haselnuss- und/oder Walnusskerne im Teig und/oder als Auflage, jedoch keine anderen Ölsamen; der namensgebende Ölsamenanteil überwiegt mindestens 50 kg Zuckerarten pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken kein zugesetztes Fett
Honig-Lebkuchen, Honigkuchen mit und ohne Ölsamen mindestens 50 kg Zuckerarten, davon mindestens die Hälfte aus Honig, pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken höchstens 3 kg zugesetztes Fett pro 100 kg Getreideerzeugnisse und/oder Stärken.

*Eig. Anmerkung: Der Begriff Ölsamen umfasst z.B. Macadamianüsse, Erdnüsse und/ oder Cashewkerne

„Nürnberger Lebkuchen" sind eine Herkunftsbezeichnung für die im Stadtgebiet Nürnberg hergestellten Lebkuchen. Sie kann für Lebkuchen aller Qualitätsstufen verwendet werden. Der Name ist EU-weit seit 1996 als "geschützte geographische Angabe" eingetragen.

Das LGL überprüft die Zusammensetzung von Lebkuchen, insbesondere den Ölsamenanteil, da Missernten bei Haselnüssen und Mandeln zu einer Verknappung und Verteuerung dieser Zutaten führten und Qualitätseinbußen bei den Lebkuchen erwarten ließen. Im Allgemeinen kam es dabei in vergangenen Probezeiträumen zu wenig Beanstandungen. In den Jahren 2022 und 2023 wurden ca. 100 Proben untersucht, wovon 13 zu beanstanden waren. Gründe hierfür waren u.a. Schimmelbefall, fehlende Allergenkennzeichnung, Fremdkörper im Produkt, nicht gekennzeichnete Verwendung von Fettglasur oder ein zu hohen Mehlgehalt bei Elisenlebkuchen. Im Jahr 2024 wurde noch keine der bisher untersuchten Proben beanstandet.