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Untersuchung von Lebensmitteln mit der Auslobung „ohne
Gentechnik“ und „Bio“ auf gentechnische Veränderungen – Untersuchungsergebnisse 2015
Lebensmittel können auf Grundlage des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ausgelobt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Damit soll dem Verbraucher angezeigt
werden, dass das Produkt ohne Anwendung gentechnischer Verfahren und Zutaten hergestellt wurde. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Angabe des Inverkehrbringers und nur der Wortlaut „ohne Gentechnik“ ist zulässig. Sowohl konventionelle als auch Bio-Produkte können so ausgelobt werden. Es gibt ein bundeseinheitliches Siegel, das vom Verband Lebensmittel Ohne Gentechnik e. V. (VLOG) vergeben wird. Die Verwendung des Siegels ist nicht verpflichtend und es können auch andere Darstellungen verwendet werden.
Die größten Anteile der mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ausgelobten Produkte entfallen auf Eier (44 %), Geflügelfleisch (22 %) sowie auf Milch und Molkereiprodukte (19 %). Unter anderem sind auch folgende Produkte ausgelobt: Fleisch und Wurstwaren, Backwaren, Brotgetreide, Zerealien, Honig, Käse, Nahrungsergänzungsmittel, Speiseöle und Teigwaren. Ende 2015 waren 199 Firmen als
Lizenznehmer für das „Ohne Gentechnik“-Siegel gemeldet, etwa ein Viertel davon sind in Bayern ansässig.
Untersuchung von ausgelobten Produkten
Das LGL untersucht routinemäßig mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ausgelobte Produkte auf gentechnische Veränderungen. Es handelte sich in der Vergangenheit mehrheitlich um Bio-Produkte. Mittlerweile werden jedoch auch immer mehr konventionell hergestellte Produkte auf diese Weise ausgelobt. Untersuchungen am LGL zeigten, dass der Anteil der positiven Befunde bei als „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Produkten bis zu zwei Drittel niedriger war, als bei nicht ausgelobten Produkten. In positiven Fällen konnten ausschließlich Spuren (weniger als 0,1 %) an gentechnischen Veränderungen nachgewiesen werden.. Die Untersuchungsergebnisse im Zeitraum von 2008 bis 2016 sind in Tabelle 1 wiedergegeben.
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Proben | 57 | 48 | 33 | 62 | 84 | 106 | 78 | 83 | 90 |
mit Bio-Label | 72% | 54% | 39% | 77% | 65% | 59% | 23% | 28% | 19% |
41 | 26 | 13 | 48 | 55 | 63 | 18 | 23 | 17 | |
GVO negativ | 86% | 85% | 73% | 92% | 87% | 85% | 96% | 90% | 91% |
49 | 41 | 24 | 57 | 73 | 90 | 75 | 75 | 82 | |
< 0,1 % GVO | 14% | 15% | 27% | 8% | 13% | 15% | 4% | 10% | 9% |
8 | 7 | 9 | 5 | 11 | 16 | 3 | 8 | 8 |
Dokumentenkontrolle von ausgelobten Produkten
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Auslobung „ohne Gentechnik“ kann nicht ausschließlich durch molekularbiologische Untersuchungen festgestellt werden, sondern wird ergänzt durch Dokumentenkontrollen. Im Jahr 2015 wurden in zehn bayerischen Betrieben die entsprechenden Unterlagen geprüft. Im Fokus standen speziell die Vermarkter von Eiern, Milch und Fleisch, die dem VLOG als Lizenznehmer für die Siegelnutzung gemeldet waren. Die Ergebnisse der Kontrollen wurden an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Überwachungsbehörde des Bundes gemeldet, wo die Daten im Rahmen eines bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜp) gesammelt und zusammengefasst wurden. Der Ergebnisbericht (BVL-Report 11.1) basiert auf den Erhebungen von neun Bundesländern. Dabei wurden 51 Betriebe kontrolliert. 29 der 51 kontrollierten Betriebe (57 %) waren Eierproduzenten (Tabelle 2). Bei den tierischen Lebensmitteln werden Eier derzeit am häufigsten mit der Angabe "ohne Gentechnik“ beworben. Alle kontrollierten Betriebe der Warengruppe Eier konnten plausibel darlegen, dass die Anforderungen nach den §§ 3a und 3b EGGenTDurchfG eingehalten werden. Weiterhin wurden im Rahmen des Programms 14 Milchbetriebe überprüft, von denen ein Betrieb den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ nicht führen konnte. Von den acht kontrollierten Fleischproduzenten konnten drei nicht ausreichend dokumentieren, dass ihre Produkte rechtskonform bezeichnet sind. Als geeignete Nachweise gelten nach § 3b EGGenTDurchfG insbesondere verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten sowie Etiketten und Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse
Warengruppe, hergestellt "ohne Gentechnik" | |||
---|---|---|---|
Fleisch | Eier | Milch | |
1. Gesamtzahl kontrollierter Betriebe (absolut) | 8 | 29 | 14 |
2. Anzahl Betriebe, bei denen der Nachweis gemäß §3b EG-GenTDurchfG nicht geführt werden konnte | 3 | 0 | 1 |
3. Anzahl Betriebe, bei denen der Nachweis gemäß §3b EG-GenTDurchfG geführt werden konnte | 5 | 29 | 13 |
4. Anzahl der Betriebe, die verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind, vorlegen konnten | 5 | 21 | 8 |
5. Anzahl der Betriebe, die Etiketten oder Begleitdokumente der beim Erzeuger verwendeten Futtermittel vorlegen konnten | 1 | 27 | 9 |
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